Wettanbieter ohne LUGAS 2026: Was der Verzicht auf die Limitdatei kostet
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Stand der Daten: Oktober 16, 2026, geprüft gegen die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), Stand 02.10.2026.

Wer nach Wettanbietern ohne LUGAS sucht, sucht zumeist nach einem Weg, die monatliche Einzahlungsgrenze von 1.000 € zu umgehen. Das ist verständlich, aber die Antwort der Rechtslage ist klar: Wer in Deutschland eine Erlaubnis für Sportwetten hat, ist verpflichtet, an LUGAS angebunden zu sein. Wer nicht an LUGAS angebunden ist, hat in aller Regel auch keine deutsche Erlaubnis. Die Anbieter ohne Anbindung verlieren nicht nur das gemeinsame Monatslimit, sondern auch den Anschluss an OASIS, die staatliche Sperrdatei, sowie jeden deutschen Rechtsweg im Streitfall. Das ist das Risiko, mit dem ein Spieler rechnen muss, bevor er ein Konto bei einem offshore geführten Buchmacher eröffnet. Die folgende Übersicht erläutert die Rolle von LUGAS, die Whitelist der erlaubten Anbieter und die Konsequenzen, die der Verzicht auf die staatliche Regulierung für das eigene Spiel hat.
Rechtsrahmen: Warum LUGAS zur Pflicht gehört, sobald eine deutsche Erlaubnis vorliegt
Seit dem 1. Juli 2021 gilt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) in seiner novellierten Fassung. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) mit Sitz in Halle (Saale) vergibt seitdem die Erlaubnis, Sportwetten im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln (§ 9a Abs. 1 Nr. 3, § 27f Abs. 1 GlüStV), überwacht die erlaubten Anbieter und kann Verstöße ahnden (§ 28a). Der Test, ob ein Anbieter eine solche Erlaubnis besitzt, ist die Whitelist nach § 9 Abs. 8 GlüStV. Nur eine Domain, die dort unter der Sportwetten-Erlaubnis geführt wird, darf in Deutschland Sportwetten im Internet anbieten. Eine .de-Domain allein beweist das nicht, und eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Anjouan hat in Deutschland keine Wirkung.

Eine erste Erlaubnis läuft fünf Jahre (§ 4c Abs. 1 GlüStV). Die Whitelist führt jeweils das Datum der Erteilung und das Datum einer etwaigen Folgeerlaubnis, aber kein Enddatum. Sie trägt damit den aktuellen Bestand, nicht die Geltungsdauer; eine Aussage „die Erlaubnis gilt bis“ lässt sich aus der Whitelist nicht ableiten. Eine Erlaubnis steht immer unter dem Vorbehalt des Widerrufs, sie ist personen- und gebietsbezogen, und die Whitelist ist die einzige verlässliche Quelle, an der sich ein Spieler vor der Kontoeröffnung orientieren kann.
Wer ohne diese Erlaubnis in Deutschland Sportwetten anbietet, macht sich wegen unerlaubten Glücksspiels strafbar (§ 4 Abs. 1 GlüStV). Die GGL hat im September 2026 öffentlich vor Angeboten „wie etwa Platincasino“ gewarnt; das war kein Einzelfall. Die Strafnormen (§ 284 StGB für die Organisation, § 285 StGB für die Teilnahme) sind vorhanden, Verfolgung einzelner Spielerinnen und Spieler ist bislang aber nicht belegt, ist also weder ein Freibrief noch eine Drohung, mit der ein Anbieter Spieler verunsichern sollte.
Was LUGAS genau ist
LUGAS steht für das „Länderübergreifende Glücksspielaufsichtssystem“. Es ist ein Zusammenschluss aus zwei IT-Systemen und einer Auswertelogik:
- die Limitdatei, in der die monatlichen Einzahlungen eines Spielenden über alle erlaubten Anbieter hinweg addiert werden,
- die Aktivitätsdatei, in der nachvollzogen wird, ob ein Spieler parallel bei mehreren Anbietern spielt,
- das Auswertesystem der Safe-Server, das bei Anbietern eingesetzt wird, die Spielerverhaltensdaten auswerten.
LUGAS wird seit dem 1. Januar 2023 von der GGL verwaltet. IT-Dienstleister ist die Dataport AöR, ein kommunaler IT-Dienstleister des öffentlichen Sektors. Die Kosten für die Zentraldateien tragen die Anbieter. Die Verfügbarkeit der Zentraldateien lag nach Angabe der GGL im Jahr 2024 bei über 99,99 Prozent. Zum 31. Dezember 2024 waren 6,1 Millionen Spielende in den LUGAS-Zentraldateien verzeichnet, Ende 2025 nach Angabe der GGL rund 5,3 Millionen registrierte Spielende. Im Jahr 2025 verarbeitete LUGAS Daten von über 60 erlaubten Anbietern, die Zuordnung erfolgt über Pseudonyme, Klardaten werden in den Zentraldateien nicht gespeichert.
Was LUGAS leistet und was es nicht leistet
LUGAS leistet zwei Dinge klar:
- Es setzt das gesetzliche Monatslimit durch. Die Limitdatei summiert die monatlichen Einzahlungen eines Spielenden über alle erlaubten Anbieter. Übersteigt ein Einzahlungswunsch das individuelle, bei der Registrierung festgelegte Limit, muss der Anbieter die Einzahlung ablehnen.
- Es verhindert paralleles Spielen. Die Aktivitätsdatei stellt fest, ob ein Konto bei einem Anbieter aktiv genutzt wird, während bei einem anderen Anbieter ebenfalls gespielt wird; ist das der Fall, darf der zweite Anbieter den parallelen Betrieb nicht zulassen (§ 6h GlüStV).
LUGAS leistet drei Dinge nicht:
- Es sperrt nicht selbst. Die Sperrung erfolgt über OASIS, nicht über LUGAS. OASIS prüft bei Registrierung und Login, ob ein Selbst- oder Fremdsperreintrag besteht.
- Es hebt das Monatslimit nicht auf. Eine Erhöhung über die 1.000-€-Grenze ist nur bei nachweisbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und nur durch den Anbieter möglich, bis maximal 10.000 € im Allgemeinacht, in einem eng begrenzten Rahmen bis 30.000 € für höchstens ein Prozent der aktiven Spielenden eines Anbieters.
- Es gilt nur für Anbieter mit deutscher Erlaubnis. Anbieter ohne LUGAS-Anbindung haben in aller Regel auch keine Erlaubnis und damit weder Limitkontrolle noch Sperrabgleich.
Spielerschutz im Verbund: Was die Anbindung an LUGAS und OASIS zusammen ergibt
Wer in Deutschland Sportwetten legal anbieten will, muss drei Schutzmechanismen umsetzen, die ineinandergreifen:

- Anbindung an die Limitdatei (LUGAS) zur Durchsetzung des anbieterübergreifenden Monatslimits,
- Anschluss an OASIS, die Spielersperrdatei nach §§ 8, 8a GlüStV, die bei Registrierung und Login abgefragt wird,
- vollständige Identitätsprüfung (§ 6a GlüStV) und ein Konto pro Anbieter.
Diese drei Bausteine sind nicht additiv, sie wirken kombiniert. Eine Sperre über OASIS schließt den Spielenden überall aus, anbieterübergreifend und bundesweit. Eine Selbstsperre dauert mindestens drei Monate, wenn der Spieler eine Frist nennt, sonst mindestens ein Jahr. Vor der Verifizierung gilt eine Schonfrist: höchstens 72 Stunden Spielbetrieb mit maximal 100 € Einzahlung und ohne Auszahlungen. Das ist bewusst eng gehalten, damit die Identitätsprüfung nicht über Monate hinausgeschoben werden kann.
LUGAS und OASIS sind damit zwei Werkzeuge, die sich ergänzen. LUGAS reguliert die finanziellen Rahmenbedingungen, OASIS reguliert den Zugang selbst. Beide Werkzeuge greifen nur innerhalb des erlaubten Systems. Bei einer Anbindung an einen nicht lizenzierten Buchmacher entfallen beide Schutzmechanismen: Wer sich dort sperren lassen will, muss den Kontakt zum Kundendienst suchen, da eine zentrale Sperrdatei nicht existiert.
Der Panikbutton
Seit der Novellierung des GlüStV gibt es den sogenannten Panikbutton (§ 6i Abs. 3 GlüStV). Er löst eine sofortige, 24-stündige Sperre bei dem Anbieter aus, bei dem er betätigt wird. Eine landesweite Sperre über OASIS wird damit nicht ausgelöst; wer den Panikbutton bei einem nicht lizenzierten Betreiber betätigt, sperrt sich nur bei diesem einen Anbieter, sofern dieser die Funktion überhaupt im Interface anbietet.
Einzahlungslimit und seine Aufhebung
Das gesetzliche Monatslimit liegt bei 1.000 €, gilt pro Kalendermonat und ist die Standardeinstellung für jeden Spielenden. Eine Herabsetzung greift sofort; eine Anhebung greift erst nach einer Sperrfrist von 7 Tagen und nur, wenn der Anbieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüft. Eine schriftliche Selbsterklärung reicht nicht aus. Der Anbieter darf das Limit nur im Rahmen seiner Erlaubnis anheben; bei 10.000 € endet das generell zulässige Maximum, der Bereich bis 30.000 € ist Anbietern vorbehalten, deren Erlaubnis dies ausdrücklich gestattet, und auch dann nur für einen Bruchteil der aktiven Spielenden.
Spielende unter 18
Die Teilnahme an Sportwetten ist in Deutschland ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 GlüStV). Auch diese Altersgrenze wird über die Identitätsprüfung kontrolliert. Bei Anbietern ohne LUGAS-Anbindung fehlt diese Kontrolle, soweit sie nicht freiwillig umgesetzt wird.
Welche Wettanbieter auf der Whitelist stehen
Die folgende Übersicht führt Anbieter, die nach der Whitelist der GGL eine Sportwetten-Erlaubnis besitzen. Wer dort auftaucht, ist an LUGAS angebunden; wer dort nicht auftaucht, hat in Deutschland keine Erlaubnis.
| Anbieter | Whitelist-Status und Erlaubnisinhaber | Sportwetten-Erlaubnis seit |
|---|---|---|
| ODDSET | GGL-Whitelist; Oddset Sportwetten GmbH | 18.11.2020, Folgeerlaubnis 15.12.2022 |
| Interwetten | GGL-Whitelist; Interwetten Gaming Limited | 02.11.2020, Folgeerlaubnis 27.12.2022 |
| AdmiralBet | GGL-Whitelist; Greentube Betting Malta Limited | 09.10.2020, Folgeerlaubnisse 13.12.2022 und 29.07.2024 |
| bet-at-home | GGL-Whitelist; Bet-at-home.com Internet Limited | 02.11.2020, Folgeerlaubnis 22.12.2022 |
| Winamax | GGL-Whitelist; WINAMAX S.A. | 29.06.2021, Folgeerlaubnis 08.12.2022 |
| Tipico | GGL-Whitelist; Tipico Co. Limited | 09.10.2020, Folgeerlaubnis 09.12.2022 |
Die Whitelist führt daneben weitere Inhaber mit Sportwetten-Erlaubnis, deren Auftritt in Deutschland nicht im Mittelpunkt dieser Seite steht. Die Tabelle bildet eine Auswahl ab; sie ist keine Rangfolge nach Wettqualität.
Alle sechs Anbieter sind über die Domain, unter der sie auf der Whitelist geführt werden, an LUGAS angebunden. Wer bei einem dieser Anbieter ein Konto eröffnet, unterliegt dem anbieterübergreifenden Monatslimit, der OASIS-Abfrage und der Pflicht zur Identitätsprüfung. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, welche Bonusbedingungen gelten und wie die Auszahlungswege im Detail aussehen, legt jeder Anbieter in seinen eigenen AGB fest.
Was die Whitelist nicht zeigt
Die Whitelist zeigt, dass eine Erlaubnis besteht. Sie zeigt nicht, wie der Anbieter seine Erlaubnis nutzt, ob er zusätzlich eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele besitzt, ob er auszahlungsseitig zuverlässig arbeitet oder wie seine Bonusstruktur aussieht. Sie ist eine Ja/Nein-Information über die Erlaubnis, kein Testat über die Qualität des Angebots. Für die Beurteilung der einzelnen Anbieter ist zusätzlich der Blick in die AGB und in die jeweils geltenden Geschäftsbedingungen erforderlich.
Offshore-Anbieter ohne deutsche Erlaubnis
Eine Reihe von Anbietern, die in Deutschland beworben werden oder über deutsche Spieler Geld einspielen, sind nicht auf der Whitelist der GGL verzeichnet. Sie besitzen nach Kenntnis der Lizenzinformationen eine Erlaubnis in Curaçao, Anjouan oder sind lizenzrechtlich nicht eindeutig zuzuordnen. In Deutschland gilt eine solche Lizenz nicht; das Angebot ist nach § 4 Abs. 1 GlüStV unerlaubt.
- 22Bet: Anbieter eines Sportwetten-Bereichs auf der eigenen Webseite, Lizenz nach Eigenangabe aus Curaçao, nicht in der GGL-Whitelist.
- Playzilla: Anbieter eines Sportsbook-Bereichs mit Live-Wetten und virtuellen Sportwetten, Lizenz nach Drittquellen aus Curaçao, nicht in der GGL-Whitelist.
- Boomerang Bet: Anbieter mit Bereichen Sport, In-Play, Esports und Top leagues, Eigenangabe Curaçao, nicht in der GGL-Whitelist.
- Sportaza: Eigenangabe Lizenz der Autonomen Insel Anjouan, Union der Komoren, nicht in der GGL-Whitelist.
Die Erwähnung dieser Anbieter dient nicht der Empfehlung. Sie erfolgt, weil deutsche Spielerinnen und Spieler auf sie stoßen. Wer dort spielt, hat keinen Anspruch auf das deutsche Monatslimit, keinen Schutz durch OASIS, keine anbieterübergreifende Sperre und im Streitfall keinen deutschen Rechtsweg. Zivilgerichte haben in mehreren Fällen die Rückzahlung von Verlusten angeordnet, die Frage liegt über den Bundesgerichtshof beim Europäischen Gerichtshof; das ist keine Garantie, sondern ein laufendes Verfahren.
Was die Anbindung an LUGAS konkret bedeutet
Die monatliche Einzahlungsgrenze von 1.000 € wird häufig als das zentrale Argument gegen die Anbindung an LUGAS genannt. Wer höhere Limits benötigt, kann beim Anbieter eine Erhöhung beantragen; der Anbieter muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen, eine Eigenerklärung genügt nicht. Wird das Limit erhöht, gilt es anbieterübergreifend: Es addiert sich mit den Einzahlungen, die der Spieler im selben Monat bei anderen LUGAS-Anbietern leistet. Wer also 5.000 € bei Anbieter A einzahlt, hat bei Anbieter B kein freies Limit mehr, solange der Monat nicht abgelaufen ist.
Die Aktivitätsdatei sperrt das parallele Spielen. Wer ein aktives Konto bei Anbieter A hat, kann in derselben Zeit kein zweites Konto bei Anbieter B betreiben. Auch hier ist der Anbieter verpflichtet, die parallele Nutzung zu unterbinden. Wer das versucht, wird in der Regel bei der Anmeldung abgewiesen oder muss den ersten Anbieter abmelden, bevor er beim zweiten spielen kann.
Wer sich selbst sperren will, kann das über jeden Anbieter initiieren. Die Sperre wird in OASIS eingetragen und gilt für alle Anbieter, die OASIS abfragen. Wer hingegen bei einem Anbieter wettet, der nicht an LUGAS angeschlossen ist, muss sich an genau diesen Anbieter wenden; eine übergreifende Sperre ist dort ausgeschlossen, da diese Anbieter keinen Zugriff auf das zentrale Sperrsystem haben.
Was beim Spiel ohne LUGAS-Anbindung verloren geht
Die Frage „Was bringt es, bei einem Anbieter ohne LUGAS zu spielen?“ hat eine klare Kehrseite: Es geht nicht nur darum, was hinzukommt, sondern was verloren geht.
- Kein anbieterübergreifendes Monatslimit. Es gibt keine 1.000-€-Grenze, gleichzeitig aber auch keine Stelle, die ungewollte Einzahlungen blockiert, bevor das eigene Limit überschritten ist.
- Kein OASIS-Schutz. Wer sich selbst sperren lassen will, muss das pro Anbieter tun. Eine zentrale Sperre über OASIS existiert nur im erlaubten System.
- Kein verpflichtendes Identitätsprüfungsverfahren nach § 6a GlüStV. Anbieter dürfen weniger fragen, müssen aber auch weniger schützen.
- Kein deutscher Rechtsweg. Im Streitfall bleibt der Weg vor ein deutsches Gericht und die Anwendung deutschen Rechts häufig versperrt; zivilrechtliche Ansprüche gegen den Anbieter müssen im Ausland durchgesetzt werden.
- Strafbarkeit nach § 285 StGB. Die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel ist bußgeldfähig; die Rechtslage ist eindeutig, auch wenn die behördliche Verfolgung einzelner Spieler bislang kaum praktiziert wurde.
Wer diese fünf Punkte abwägt, muss für sich entscheiden, ob das höhere Einzahlungslimit das Risiko der fehlenden Regulierung aufwiegt. Diese Abwägung liegt in der Verantwortung des Spielers.
Was passiert, wenn die 1.000 € umgesetzt werden
Das gesetzliche Monatslimit ist 1.000 €, die Frist ist der Kalendermonat. Wird eine Einzahlung angefordert, die das verbleibende Limit überschreiten würde, muss der Anbieter sie ablehnen. Das gilt unabhängig davon, ob das Konto bei dem Anbieter frisch ist oder schon länger besteht. Die einzige legale Möglichkeit, mehr als 1.000 € im Monat einzuzahlen, ist eine vom Anbieter genehmigte Limit-Erhöhung auf Antrag.
Erwarteter Verlust bei einem Monatsumsatz von 1.000 €
Bei einem Monatslimit von 1.000 €, das einmal zu einer Quote von 1,90 / 1,90 auf einem Zweiwege-Markt umgesetzt wird, liegt die Auszahlungsquote rechnerisch bei 1 / (1/1,90 + 1/1,90) ≈ 0,95. Das entspricht einer Marge von rund 5 %; auf den 1.000 € Einsatz bedeutet das einen erwarteten Verlust von etwa 50 €.
Das ist eine Bandbreite, nicht ein festes Resultat. Wer mehrere kleinere Wetten auf verschiedenen Märkten platziert, kann mit einer anderen Marge rechnen, weil die Margen zwischen Märkten, Sportarten und Anbietern schwanken. Die 5 % sind eine Größenordnung für einen ausgeglichenen Markt; Live-Wetten und Spezialmärkte haben häufig höhere Margen, Favoritenwetten niedrigere.
Die Rechnung zeigt, was passiert, wenn das Limit einmal vollständig umgesetzt wird: Etwa 5 % des Einsatzes bleiben statistisch beim Anbieter. Wer das Limit in mehreren Wetten verteilt, verteilt auch den erwarteten Verlust über mehrere Wetten; die Größenordnung bleibt ähnlich, solange die Margen vergleichbar sind.
Warum die Rechnung nur eine Größenordnung ist
Die 5 %-Marge gilt nur für das Beispiel 1,90 / 1,90 auf einem einzelnen Markt. In der Praxis variieren die Margen. Ein Anbieter mit 1,85 / 1,85 hätte eine Marge von etwa 8,1 %, ein Anbieter mit 2,00 / 2,00 nur etwa 5,3 %, jeweils ohne Berücksichtigung der Wettsteuer. Hinzu kommt die Frage, ob der Anbieter die Wettsteuer an den Spieler weitergibt; manche Anbieter ziehen die Steuer vom Einsatz ab, andere vom Gewinn, andere tragen sie selbst.
Wer das gesetzliche Monatslimit in einem Monat vollständig ausschöpft, sollte mit einem erwarteten Verlust in einer Größenordnung von etwa 5 % des Limits rechnen, wenn er auf ausgeglichenen Märkten zu typischen Preisen spielt. Die Rechnung ersetzt keine Auseinandersetzung mit dem eigenen Wettverhalten.
Wer wann passt: Wahl nach Profil
Die sechs Whitelist-Anbieter erfüllen die grundlegenden Anforderungen des deutschen Rechts: Erlaubnis, LUGAS-Anbindung, OASIS-Abfrage, Identitätsprüfung. Sie unterscheiden sich in Angebot, Live-Programm, Bonusstrukturen und Auszahlungswegen. Wer zwischen ihnen wählt, sollte das eigene Wettverhalten zum Maßstab nehmen: Wer vor allem auf Fußball-Bundesliga und Champions League wettet, hat bei allen genannten Anbietern ein umfangreiches Programm; wer Live-Wetten bevorzugt, sollte prüfen, wie der Anbieter sein Live-Programm strukturiert; wer regelmäßig höhere Limits benötigt, muss beim Anbieter eine Erhöhung beantragen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen.
Die vier Offshore-Anbieter (22Bet, Playzilla, Boomerang Bet, Sportaza) sind für deutsche Spielerinnen und Spieler nicht zu empfehlen. Sie haben keine deutsche Erlaubnis, sind nicht an LUGAS angebunden, fragen OASIS nicht ab und bieten keinen deutschen Rechtsweg. Wer aus welchen Gründen auch immer dort spielt, sollte sich bewusst sein, dass er diese fünf Schutzfunktionen abgibt: kein anbieterübergreifendes Monatslimit, kein OASIS-Schutz, kein verpflichtendes Identitätsprüfungsverfahren, kein deutscher Rechtsweg, Bußgeldfähigkeit der Teilnahme. Die Werbung mit „kein Limit“ oder „ohne Verifizierung“ hat damit einen klaren Preis.
Ausblick: Was sich ab 2026 noch ändern wird
Ab 2027 sollen die Auswertungen der GGL verstärkt auf Daten aus den LUGAS-Safe-Servern gestützt werden. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt der Aufsicht von der reinen Limitkontrolle hin zu einer verhaltensbasierten Auswertung, ohne dass das gesetzliche Monatslimit oder die Pflicht zur LUGAS-Anbindung dadurch entfiele. Für Spielende ändert sich damit kurzfristig nichts an der Pflicht, das Monatslimit einzuhalten; mittelfristig kann die Datenbasis der Aufsicht dichter werden.
Parallel laufen zivilrechtliche Verfahren gegen Anbieter, die in Deutschland Sportwetten vermittelt haben, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof am 25. Juli 2024 die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit einer Nichtigkeit von Sportwettenverträgen entgegensteht; der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 die Möglichkeit bejaht, dass Anbieter zur Rückzahlung verlorener Einsätze verpflichtet werden können. Das ist eine offene Rechtsfrage; sie ist keine Garantie auf Rückzahlung, aber sie verschiebt die Risikolage zugunsten der Spielenden.
Häufige Fragen zu Wettanbietern ohne LUGAS
Was genau ist LUGAS und welche Daten werden in der Limitdatei erfasst?
LUGAS ist das Länderübergreifende Glücksspielaufsichtssystem, das die GGL seit dem 1. Januar 2023 verwaltet. Es besteht aus einer Limitdatei, einer Aktivitätsdatei und einem Auswertesystem der Safe-Server. In der Limitdatei werden die monatlichen Einzahlungen eines Spielenden über alle erlaubten Anbieter addiert; die Zuordnung erfolgt über Pseudonyme, Klardaten werden in den Zentraldateien nicht gespeichert. Die Aktivitätsdatei erfasst, ob ein Spieler parallel bei mehreren Anbietern spielt.
Welche Wettanbieter sind nicht an LUGAS angeschlossen, und was bedeutet das für ihren Status in Deutschland?
Nicht an LUGAS angeschlossen sind alle Anbieter ohne deutsche Erlaubnis. Dazu gehören 22Bet, Playzilla, Boomerang Bet und Sportaza. Sie besitzen Lizenzen aus Curaçao, Anjouan oder sind lizenzrechtlich nicht eindeutig zuzuordnen. In Deutschland gilt eine solche Lizenz nicht; das Angebot ist nach § 4 Abs. 1 GlüStV unerlaubt, eine Spielteilnahme ist nach § 285 StGB bußgeldfähig.
Warum gilt bei lizenzierten Anbietern ein Einzahlungslimit von 1.000 € pro Monat über alle Anbieter hinweg?
Das Monatslimit ist in § 6c Abs. 1 GlüStV festgelegt. Es soll verhindern, dass hohe Verluste entstehen, bevor Schutzmaßnahmen greifen. Das Limit wird über die LUGAS-Limitdatei technisch durchgesetzt: Anbieter müssen Einzahlungen ablehnen, die das verbleibende Limit überschreiten würden. Eine Erhöhung ist nur auf Antrag und nach Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglich, eine Selbsterklärung reicht nicht.
Was verhindert LUGAS außer Limitüberschreitungen, etwa paralleles Spielen bei mehreren Anbietern?
Die Aktivitätsdatei von LUGAS verhindert paralleles Spielen. Wer ein aktives Konto bei einem Anbieter hat, kann nicht gleichzeitig bei einem zweiten Anbieter spielen; der zweite Anbieter muss die parallele Nutzung unterbinden (§ 6h GlüStV). Eine landesweite Sperre im eigentlichen Sinne löst LUGAS nicht aus; eine Selbst- oder Fremdsperre wird über OASIS verwaltet, nicht über LUGAS.
Was verliert, wer bei einem Anbieter ohne Anbindung an LUGAS und OASIS wettet?
Ohne LUGAS entfällt das anbieterübergreifende Monatslimit, ohne OASIS entfällt die zentrale Sperrmöglichkeit. Hinzu kommen fehlende Identitätsprüfung nach § 6a GlüStV, kein verlässlicher deutscher Rechtsweg im Schadensfall und die Bußgeldfähigkeit der Teilnahme nach § 285 StGB. Wer dort spielt, sollte sich dieser fünf Punkte bewusst sein.
Wie lässt sich über die GGL-Whitelist prüfen, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis besitzt?
Die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder ist unter glücksspiel-behoerde.de abrufbar. Sie führt jeden Inhaber einer Sportwetten-Erlaubnis mit Domain und Erteilungsdatum. Wer dort nicht steht, hat in Deutschland keine Erlaubnis. Die Whitelist zeigt nur den Status der Erlaubnis, nicht die Qualität des Angebots; für weitergehende Informationen sind die AGB des Anbieters maßgeblich.
Wie lässt sich prüfen, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis besitzt?
Die Whitelist der GGL ist die einzige maßgebliche Quelle. Sie führt unter einer eigenen Domain jeden Inhaber einer Sportwetten-Erlaubnis auf, mit Erteilungsdatum und etwaigen Folgeerlaubnissen. Wer dort nicht steht, hat keine deutsche Erlaubnis. Eine .de-Domain allein reicht nicht; viele Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nutzen ebenfalls .de-Domains oder behaupten eine deutsche Lizenz, die sie nicht besitzen.
Welche Zahlungsmittel sind erlaubt?
Die GGL-Regeln (§ 6b Abs. 4 GlüStV) verlangen ein Zahlungskonto auf den eigenen Namen bei einem Institut nach dem Geldwäschegesetz. Anonyme Zahlungsmittel sind damit ausgeschlossen; Kryptowährungen und anonyme Prepaid-Lösungen werden nicht akzeptiert. Welche konkreten Zahlungsmarken ein Anbieter anbietet, ist Sache des Anbieters und steht in seinen Zahlungsbedingungen.
Welche Märkte sind überhaupt erlaubt?
Das Sportwettprogramm (§ 21 GlüStV) lässt feste Quoten auf das Ergebnis eines Ereignisses, auf ein Ereignis innerhalb eines Ereignisses oder auf einen Vorfall zu, als Einzel- oder Kombiwette. Bei Live-Wetten darf nur auf das Endergebnis oder auf seltene Komponenten gewettet werden, etwa das nächste Tor im Fußball oder der nächste Satz im Tennis; nicht erlaubt sind Wetten auf das nächste Punktgewinn im Tennis oder den nächsten Korb im Basketball.
Wetten auf Ereignisse mit überwiegend Minderjährigen oder Amateuren sind ausgeschlossen, ebenso manipulationsanfällige Wetten und Wetten auf Regelverstöße oder deren Sanktionierung. Wetten auf soziale oder politische Ereignisse sind nicht zulässig. Wetten auf E-Sport sind nach der Praxis der GGL nicht zulässig, da E-Sport nicht als Sport anerkannt wird; virtuelle Sportwetten sind rechtlich nicht etabliert.
Was gilt für Boni?
Der GlüStV enthält keine Regelung, die Höhe, Umsatz oder Mindestquoten eines Sportwetten-Bonus festlegt. Was ein Anbieter anbietet, steht in seinen Bonusbedingungen. Wer dort spielt, sollte insbesondere die Umsatzanforderung, die Frist und die Mindestquote prüfen, mit der die Umsatzbedingung erfüllt werden kann.
Wer zahlt die Wettsteuer?
Die Wettsteuer von 5,3 % wird vom Veranstalter der Wette geschuldet (§ 19 RennwLottG). Ob und wie sie an den Spieler weitergegeben wird, entscheidet jeder Anbieter selbst. Manche Anbieter ziehen die Steuer vom Einsatz ab, andere verrechnen sie mit dem Gewinn, andere tragen sie selbst. Die Höhe von 5,3 % bezieht sich auf den um die Steuer geminderten Einsatz; das entspricht rund 5,03 % des eingesetzten Betrags. Die Wettsteuer gilt auch für nicht erlaubte Anbieter; eine gezahlte Steuer ist kein Beleg für eine gültige Erlaubnis.
Was geschieht bei Anbieterinsolvenz?
Spielergelder werden auf einem insolvenzgeschützten Treuhandkonto gehalten (§ 6b Abs. 6-7 GlüStV). Bei Kontoschließung wird das Guthaben innerhalb von fünf Werktagen ohne Gebühren ausgezahlt.
Lizenz – wettbonusinfo
Inhalt erstellt vom Team «wettbonusinfo»
